Statute of handsurgery worldwide e. V. (only in german)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Handchirurgie Weltweit“, hat seinen Sitz in Panketal und wird somit in Frankfurt/ Oder in das Ver­einsregister eingetra­gen. Er trägt sodann den Namenszusatz „e.V.“.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein dient der Förderung der Wissenschaft in der Handchirurgie sowie der Verbindung der wissenschaft­lichen Erkenntnisse mit der ärztlichen Praxis. Er strebt eine enge internationale Zusammenarbeit mit vergleich­baren Organisatio­nen an.

2. Der Verein gibt zur Erfüllung des Satzungszwecks nach Abs. 1 ein kostenlos zugängliches „International Textbook of Hand Surgery“ heraus, das ausschließlich der wis­senschaftlichen Kommunikation und Ausbildung dient und nicht gewinnorientiert arbeitet.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Persönliche und fördernde Mitglieder

1. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand kann jede natürliche Person, die sich ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen Fragen der Medizin einschließlich ihrer praktischen Anwendungen widmet, persönliches Mitglied des Vereins werden. Die Gründungsmitglieder sind persönliche Mitglieder des Vereins.

2. Juristische Personen und natürliche Personen, die die Voraussetzungen nach § 3 (1.) nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie die Aufgaben des Vereins nach § 2 unterstützen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft kann von seiten eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand gekündigt werden.

4. Der Vorstand des Vereins kann die Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person kündigen, wenn die unter § 3 (1.) und (2.) genannten Voraus­setzun­gen für die Mitgliedschaft im Verein nicht mehr erfüllt sind.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Bei­trägen oder auf andere Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung (= MV)

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, die einzeln in geheimer Abstimmung von der MV gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wie­derwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Es bereitet eine Tagesordnung für die MV vor und hat Anträge aus dem Kreise der Mitglieder auf die mit der Einladung versandte Tagesordnung zu setzen, wenn diese mindestens sechs Wochen vor der MV eingehen.

3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist auch allein vertretungsberechtigt.

4. Die Vorstandsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen im Rahmen der Vorstands-Aufgaben nur der MV verantwortlich. Sie werden von der MV aus dem Kreise der persönlichen Mitglieder in schrift­licher, geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist das dadurch frei gewordene Amt in der nächsten MV durch geheime Wahl neu zu besetzen.

Bei plötzlichem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglie­der in eigener Verantwortung ein persönliches Mitglied des Vereins mit der Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten MV beauftra­gen.

5. Der Vorstand erstellt über jede MV ein Ergebnisprotokoll, das von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und jedem Mitglied des Vereins übersandt wird.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten und weiterer Auf­gaben persönliche Mitglieder des Vereins oder auch nicht dem Verein angehörende gehörende Sachverständige heranziehen.

6. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich, können jedoch eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die von der MV zu beschließen ist.

§ 6 Kassenprüfung

1. Die Kasse ist jährlich einmal durch zwei von der MV bestimmte persönliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben der MV zu berichten, die danach den Vorstand entlasten kann.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird in der Regel einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand gibt bei jeder Sitzung der MV den Termin der nächsten planmäßigen Sitzung bekannt. Die Einladung zur MV erfolgt durch das Vorstand an alle Mitglieder des Vereins. Sie muss mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Die MV ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

2. Eine außerordentliche Sitzung der MV findet auf Einladung des Vorstands statt, wenn es dem Interesse des Vereins entspricht oder 10 % der persönlichen Mitglieder dies beantragen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordent­lichen Sitzung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der einen Termin für die außerordentliche MV festlegt, der die fristgerechte Einreichung von Anträgen nach § 10 Abs. 1 ermöglicht, und dazu fristgerecht einlädt.

3. Anträge zur Tagesordnung können von allen persönlichen Mitgliedern gestellt werden.

4. Persönliche Mitglieder haben bei der MV Stimmrecht, fördernde Mitglieder können an der MV ohne Stimmrecht teilnehmen.

5. Die MV entscheidet über alle Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Auf Antrag muss die Abstimmung geheim erfolgen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder dem Antrag zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Die MV kann eine Geschäftsordnung des Vereins beschließen, in der alle Angelegenheiten geregelt werden, die keinen Satzungsrang haben.

§ 9 Beiträge

1. Die MV setzt einen jeweils jährlich zu entrichtenden Beitrag für persönliche Mitglieder, für juristische Personen als fördernde Mitglieder und für natürliche Personen als fördernde Mitglieder fest.

2. Die Mitgliedsbeiträge, Vermögensüberschüsse und etwaige Spenden dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Vorstand und jedes persönliche Mitglied können eine Beitragsänderung beantragen. Für die Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit in der MV erforderlich.

5. Die Kosten der Mitglieder für die Teilnahme an der MV werden nicht vom Verein getragen.

§ 10 Änderungen der Satzung

1. Anträge auf Änderung der Satzung können von allen persönlichen Mitgliedern gestellt werden.

Sie sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der nächsten MV einzureichen. Sie sind der Einladung zur nächsten MV im Wortlaut beizufügen.

2. Änderungen der Satzung müssen von der MV mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten beschlos­sen werden. Enthaltungen werden wie Nein-Stimmen gezählt.

§ 11 Rechtsfragen und Haftung

1. Der Vorstand hat bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des Vereins zu beschränken. Es kann auch seine persönliche Haftung gegenüber Vertragspartnern ausschließen.

2. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der MV in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Enthaltungen werden wie Nein-Stimmen gezählt.

Im übrigen gelten für die Auflösung des Vereins die gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­perschaft, die es ausschließlich und unmit­telbar zur Förde­rung wissenschaftlicher Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der fortgesetzten Gründungsversammlung des Vereins am 28.03.2012 in Frankfurt/ Main einstimmig verabschiedet.